Satzung der Initiative für Sicherheits- und Außenpolitik Universität Mannheim (ISA)
Präambel
Die Initiative für Sicherheits- und Außenpolitik Universität Mannheim (ISA) ist eine studentische Vereinigung, die sich der Förderung des Verständnisses und des akademischen Austauschs im Bereich der Sicherheits- und Außenpolitik widmet. Wir bekennen uns zu den Grundwerten der Demokratie, des Friedens und der internationalen Verständigung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Initiative für Sicherheits- und Außenpolitik Universität Mannheim", kurz "ISA".
- Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck & Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Mannheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (im Folgenden „AO“).
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 II Nr. 7 AO sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 II Nr. 13 AO.
- Der Zweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Workshops, Diskussionsveranstaltungen und anderen Veranstaltungsformen zur Förderung der politischen Bildung und des Dialogs zwischen Studierenden, Wissenschaftlern und Praktikern im Bereich der Sicherheits- und Außenpolitik verwirklicht. Weiter wird der Zweck durch die Durchführung von Projekten zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt seine Ziele unter strikter Beachtung demokratischer Grundwerte und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Ziel ist ausdrücklich keine Beeinflussung der öffentlichen Meinung, sondern viel mehr die Förderung der politischen Bildung und ein faktenbasierter Dialog.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, in dringenden Fällen jedoch mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
§ 8 Ressorts
- Zur Unterstützung der Vereinsarbeit können Ressorts (Arbeitsbereiche) eingerichtet werden.
- Die Leiter der jeweiligen Ressorts werden vom Vorstand ernannt und abberufen.
- Die Ressortleiter sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig und an dessen Weisungen gebunden.
§ 9 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mannheim, den 14.01.2025